Satzung des Vereins FortSchritt

Verein zur Verbreitung der Konduktiven Förderung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen >FortSchritt< VEREIN ZUR VERBREITUNG DER KONDUKTIVEN FÖRDERUNG e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in 82343 Niederpöcking, Ferdinand-von-Miller-Straße 14.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein versteht sich als Selbsthilfegruppe und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere die Verbreitung der Konduktiven Förderung nach Dr. András Petö im In- und Ausland.

Er unterstützt hilfsbedürftige Eltern, Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Rahmen des § 53 Abgabenordnung (AO), die an der medizinischen Rehabilitation oder an heilpädagogischen Maßnahmen nach der Petö-Methode teilnehmen wollen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahmen gegeben ist. Die finanzielle Förderung durch den Verein gilt Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen, die der Konduktiven Förderung dienen. Hierzu gehören insbesondere auch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Unterstützung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung der Petö-Behandlung, die Übernahme von Ausbildungskosten für Konduktoren, Öffentlichkeitsarbeit und Gutachten.

Zum Satzungszweck zählen ebenfalls die Planung, Durchführung oder Koordination weiterer Maßnahmen und Projekte, die der Inklusion, Integration und dem Schutz behinderter (bzw. von Behinderung bedrohter) Menschen dienen, sowie die Förderung und der Betrieb therapeutischer und frühpädagogischer Zentren sowie Fortbildungseinrichtungen.

§ 3 Mitglieder

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2.    Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

1.    Die Mitgliederversammlung (§ 7)

2.    Der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand) (§ 8)

3.    Das Kuratorium (§ 9)

§ 5 Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Gesamtvorstand dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid braucht keine Begründung für die Ablehnung des Antrages zu enthalten.

2.    Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen vier Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

3.    Die Mitgliedschaft endet

a)   durch Austritt; er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden; der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten.

b)   durch Ausschluss aus wichtigem Grund; er ist sofort wirksam und darf nur vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Das Mitglied ist vom Gesamtvorstand zu hören.

c)    durch den Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 6 Beiträge

1.    Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

2.    Ab dem Monat des Eintrittsdatums wird bis zum Jahresende ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1/12 des Jahresbeitrags abgerechnet. Danach erfolgt die Abrechnung der Jahresbeiträge einheitlich jeweils am 01.01. des Jahres.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

2.    Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Gesamtvorstand vorgelegt werden.

Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:

a)   Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Gesamtvorstandes

b)  Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes

c)   Wahl des Rechnungsprüfers

d)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstandes und der Jahresabrechnung

e)   Entlastung des Gesamtvorstandes

f)    Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge

g)   Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes

h)  Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

i)     Entscheidung über Satzungsänderungen

j)     Entscheidung über die Auflösung des Vereins

3.    Der Gesamtvorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

4.    Der Gesamtvorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden; für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf eine Woche. Den Tagungsort bestimmt der Gesamtvorstand.

§ 8 Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand)

1.    Allgemeines

Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden das oberste Organ des Vereins zwischen Mitgliederversammlungen. Es bestimmt die Leitlinien der Vereinstätigkeit, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, berät sich zu Angelegenheiten von grundlegender wirtschaftlicher, publizistischer und finanzieller Bedeutung, soweit darüber keine Mitgliederbeschlüsse vorliegen, entscheidet über Vereinsausschlüsse, Aufnahmeanträge und kontrolliert die Haushaltsführung der Einrichtungen, Projekte, Maßnahmen und der Vereinsgeschäftsstelle. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand sind zuständig für Beschwerden von Vereinsmitgliedern und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht an das Kuratorium gerichtet sind.

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.    Zusammensetzung des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- ersten Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzender)
- zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorstandsvorsitzender)
- dritten Vorsitzenden (Schriftführer)
- vierten Vorsitzenden (Schatzmeister)
Kann der Vorstand nur mit drei Mitglieder besetzt werden, kann das Amt des Schatzmeisters vakant bleiben.

Der erweiterte Vorstand besteht aus vier weiteren Vereinsmitgliedern. Kann der erweiterte Vorstand nicht mit vier Mitgliedern besetzt werden, kann dieser aus weniger Mitgliedern bestehen.

3.    Vertretungsberechtigungen

a)   Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, also der erste, der zweite, dritte und vierte Vorsitzende.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in allen Angelegenheiten nur beratende Stimmen, ausgenommen bei Abstimmungen über den Ausschluss eines Vorstands- oder sonstigen Vereinsmitgliedes und der Berufung von Kuratoriumsmitgliedern.

b)   Der erste und der zweite Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt, der dritte und vierte Vorsitzende nur gemeinsam mit dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden.

c)    Alle Ausgaben, die einmalig € 10.000,00 überschreiten sowie alle Arbeitsverträge (Beginn und Beendigung), die ein Jahresvolumen von € 10.000,00 überschreiten und alle Immobiliengeschäfte (Beginn und Beendigung) müssen von zwei geschäftsführenden Vorständen (1. oder 2. Vorsitzender und ein weiterer geschäftsführender Vorstand) unterschrieben werden.

d)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben und erläutert werden (vgl. § 14).

e)  Im Innenverhältnis gilt, dass bei Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder deren Familienangehörigen kein Mitglied des Vorstandes den Verein allein vertreten darf.

4.    Wahl und Ausschluss von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, Dauer der Wahlperiode

a)  In den Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand kann mit Mehrheit von fünf Stimmen Mitglieder aus dem Gesamtvorstand ausschließen.

b)  Wird eine Position innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes vakant, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser soll nur die freigewordene Position im geschäftsführenden Vorstand neu gewählt werden. In diesem Fall bleibt die Dauer der ursprünglichen Wahlperiode bestehen. Beantragen mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine Neuwahl des Gesamtvorstandes, ist dieser für die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen.

c)  Wird eine Position innerhalb des erweiterten Vorstandes vakant, so bleibt diese Position bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl unbesetzt.

5.    Turnus der Gesamtvorstandsitzungen

Der Gesamtvorstand soll mindestens viermal pro Jahr tagen. Der Gesamtvorstand kann einzelne Angelegenheiten nach Beschluss im Umlaufverfahren bearbeiten.

§ 9 Kuratorium

1.    Das Kuratorium besteht aus Personen, die sich den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden fühlen. Sie sollen von ihrer Person her die Gewähr dafür bieten, dass sie den Vereinszweck durch ihr öffentliches Auftreten, ihre besondere Sachkunde und ihr Engagement besonders zu fördern geeignet sind. Das Kuratorium darf unbesetzt bleiben.

2.    Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Gesamtvorstand berufen. Die Kuratoren werden für zwei Jahre berufen, eine Wiederberufung ist möglich. Das Amt kann jederzeit niedergelegt werden.

3.    Der Vorsitzende des Kuratoriums ist ein vom Gesamtvorstand benanntes Mitglied. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter und einen Schriftführer.                                                                        

4.    Das Kuratorium gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes sind beratende Mitglieder des Kuratoriums. Das Kuratorium tagt mindestens einmal pro Jahr. Es berät den Vorstand in grundlegenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Gründung neuer Einrichtungen sowie in sozialpolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5.    Das Kuratorium berät über Beschwerden über die Vorstandstätigkeit. Beschwerden von Mitgliedern über die Tätigkeit des Vorstandes können direkt an das Kuratorium gerichtet werden.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer zu bestellen, der weder dem Gesamtvorstand noch einem vom Gesamtvorstand berufenen Gremium angehören darf. Er wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Vorsitz in den Organen

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Gesamtvorstand führt der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Ist auch dieser abwesend, so führt den Vorsitz der dritte Vorsitzende.

§ 12 Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes und Beschlussfassung der Organe

1.    Der Gesamtvorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Es müssen mindestens zwei geschäftsführende Vorstände vertreten sein. Sofern der Gesamtvorstand nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse des Gesamtvorstandes auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

2.   a)  Die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung (§ 14 Abs.1) und die Auflösung des Vereins (§ 15 Abs. 1).

b)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Gesamtvorstand ist Stimmenthaltung nicht möglich.

c)    Abstimmungen über Beschlüsse, Wahlvorschläge oder sonstige Fragen sollen durch Vereinfachung des Geschäftsbetriebes grundsätzlich durch Handerhebung vorgenommen werden.

d)   Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes können die Organe ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen.

e)    Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Sie ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zwecksetzung sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

3.   Über Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von dem bestellten Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen sind.

§ 13 Grundsätze der Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Spesen oder Reisekosten ist durch vorherige Genehmigung durch den ersten Vorsitzenden möglich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderung

1.    Anträge auf Änderung dieser Satzung sind mit schriftlicher Begründung an den Gesamtvorstand zu richten. Der Gesamtvorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

2.    Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die aufgrund von (steuer-) rechtlichen Gründen dringend notwendig erscheinen, um etwaige juristische oder finanzielle Schäden für den Verein abzuwenden (vgl. hierzu § 8 Punkt 3, Unterpunkt c).

§ 15 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über eine Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und die Tagesordnung den Mitgliedern unter Einhaltung der Einladungsfrist vorher zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann sodann die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

2.     Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. (Brehmstr. 5 – 7, 40239 Düsseldorf), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Haftung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder

Die Haftung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 Erstes Ausfertigungsdatum, Versionen und aktueller Stand

Die Satzung wurde erstmalig am 3. Mai 1994 beschlossen. Sie ist mit Eintragung Nr. 1060 im Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg am 16. Juni 1994 in Kraft getreten.

Zuletzt geändert durch Anmeldung im Vereinsregister nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. April 2017.

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